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Der Mitgliedsbeitrag an den Verein ist jährlich bis zum 31. Januar zu entrichten und beträgt monatlich einen Euro. Freiwillige Mehrbeiträge sind möglich.
§ 4
Für das erste Jahr der Beitragspflicht ist der Beitrag bis zum 15. des auf den Beginn der Beitragspflicht folgenden Kalendermonats fällig. Bei Ein- oder Austritt im Kalenderjahr wird der Mitgliedsbeitrag nur für volle Monate der Mitgliedschaft erhoben, eventuell zuviel gezahlte Beiträge werden dem Mitglied erstattet.
§ 45
Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
§ 56
Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt grundsätzlich durch das Bankeinzugsverfahren. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos oder Rückgabe der Lastschrift ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen.
§ 6
Werden Mitgliedsbeiträge anders als durch Bankeinzug entrichtet, wird der Vorstand ermächtigt, für jede derartige Zahlung eine Aufwandspauschale in Höhe von 3,00 € zu erheben.
§ 7
Soweit ein Mitglied wegen fälliger Zahlungsverpflichtungen gemahnt werden muss, wird der Vorstand ermächtigt, ab der zweiten Mahnstufe eine Aufwandspauschale in Höhe von 5,00 € zu erheben. Soweit infolge unterlassener Mitteilung eines Anschriftenwechsels eines Mitglieds dessen neue Anschrift ermittelt werden muss, wird der Vorstand ermächtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 10,00 € zu erheben.
§ 8Begründete Ausnahmen sind möglich.
§ 7
Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die persönlichen Daten werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
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