Satzung
Satzung des Vereins zur Bewahrung der Computertechnik- und Bildschirmspielgeschichte
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am ________ in Leipzig.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am ________.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Registriernummer VR ______am ________.
 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Bewahrung der Computertechnik- und Bildschirmspielgeschichte".
2) Er hat seinen Sitz in Leipzig und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz "eingetragener Verein" in abgekürzter Form "e. V."
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 § 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1) Ziel des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere auf dem Gebiet der Erforschung und Bewahrung der Geschichte der Computertechnik und des Bildschirmspiels.
2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a. Information der Öffentlichkeit zur Geschichte der Computertechnik und des Bildschirmspiels, dies insbesondere durch den Betrieb eines öffentlichen Internet-Archivs über Computer und Bildschirmspielgeräte sowie die dafür verfügbaren Programme und Presse-Erzeugnisse
b. Langzeitarchivierung von Programmen für klassische Computer und Bildschirmspielgeräte.
 § 3 Steuerbegünstigung
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 § 4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder können alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und die über einen Internetzugang verfügen.
2) Die Mitgliedschaft kann durch Aufnahmeantrag erworben werden, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand, die zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen zu informieren. Dazu gehören insbesondere Änderungen
a. der Anschrift
b. der E-Mail-Adresse sowie
c. der Bankverbindung.
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erfolgten Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden.
4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
6) Die Ãœbermittlungen
a. eines Aufnahmeantrags durch Interessenten
b. der Zustimmung oder der Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand
c. einer Beschwerde durch abgelehnte Interessenten
d. der Änderungen persönlicher Daten durch Mitglieder
e. einer Austrittserklärung durch Mitglieder
f. eines Vereinsausschlusses durch den Vorstand
g. einer Anrufung der Mitgliederversammlung durch ein ausgeschlossenes Mitglied
sollen elektronisch erfolgen. Der Verein stellt entsprechende technische Vorkehrungen bereit.
7) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 § 5 Mitgliedsbeiträge
1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der regelmäßig zu zahlenden Beiträge und die Modalitäten der Beitragszahlung regelt.
2) Die Beitragsordnung kann nach Mitgliedsgruppen differenzierte Beiträge sowie die Erhebung von Aufnahmegebühren vorsehen.
3) Der Vorstand kann die Erhebung einmaliger Umlagen beschließen, soweit das zur Erreichung der Ziele des Vereins notwendig ist.
 § 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand und
die Kassenprüfung.
 § 7 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
b. Wahl und Abwahl der Kassenprüfer,
c. Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
d. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
e. Erlass der Beitragsordnung,
f. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus bestehenden Aufgaben seitens des Vereins,
g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins sowie
h. Beschlussfassung über Beschwerden abgelehnter Interessenten oder ausgeschlossener Mitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse oder, auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, postalisch per einfachem Brief. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der E-Mail oder des Briefes.
5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 20 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Verlangens stattfinden.
7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Protokollführer unterschrieben.
8) Die Mitgliederversammlung kann virtuell in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum erfolgen (Onlineverfahren). Auf eine virtuell stattfindende Versammlung ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
9) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
 § 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen.
3) Der Vorstand kann beschließen, zur Durchführung bestimmter Aufgaben die Vertretungsbefugnis auf ein Vorstandsmitglied zu delegieren.
4) Der Vorstand wird in offener Wahl für Amtszeiten von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
5) Der Vorstand tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Halbjahr.
6) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
7) Vorstandssitzungen können virtuell in einem nur mit Legitimation und gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum erfolgen. Der Vorstand hat in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte keinen Zugang zur Vorstandssitzung erhalten.
 § 9 Kassenprüfung
1) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft. In der Regel sollen zwei Prüfer bestellt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
2) Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel der Satzung entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3) Die Kassenprüfer können zur Ausübung ihres Amtes jederzeit die Kasse einsehen.
4) Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Kassenprüfern eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Kassenprüfung betrauen.
 § 10 Satzungsänderungen und Auflösung
1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
Ort, Datum und Unterschriften