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Beitragsordnung der Gemeinschaft zur Erhaltung digitaler Kulturgüter

(Gültig ab dem xx.yy.zzz)

§ 1

Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

§ 2

Die festgesetzten Beiträge treten grundsätzlich rückwirkend ab dem 1. Januar des Geschäftsjahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.

§ 3

Der Mitgliedsbeitrag an den Verein ist jährlich bis zum 31. Januar zu entrichten und beträgt monatlich einen Euro. Freiwillige Mehrbeiträge sind möglich. Für das erste Jahr der Beitragspflicht ist der Beitrag bis zum 15. des auf den Beginn der Beitragspflicht folgenden Kalendermonats fällig. Bei Ein- oder Austritt im Kalenderjahr wird der Mitgliedsbeitrag anteilig für volle Monate der Mitgliedschaft erhoben.

§ 4

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

§ 5

Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt grundsätzlich durch das Bankeinzugsverfahren. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos oder Rückgabe der Lastschrift ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen.

§ 6

Werden Mitgliedsbeiträge anders als durch Bankeinzug entrichtet, wird der Vorstand ermächtigt, für jede derartige Zahlung eine Aufwandspauschale in Höhe von 3,00 € zu erheben.

§ 7

Soweit ein Mitglied wegen fälliger Zahlungsverpflichtungen gemahnt werden muss, wird der Vorstand ermächtigt, ab der zweiten Mahnstufe eine Aufwandspauschale in Höhe von 5,00 € zu erheben. Soweit infolge unterlassener Mitteilung eines Anschriftenwechsels eines Mitglieds dessen neue Anschrift ermittelt werden muss, wird der Vorstand ermächtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 10,00 € zu erheben.

§ 8

Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die persönlichen Daten werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.


Diese Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am xx.yy.zzz beschlossen.

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