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Beitragsordnung der Gemeinschaft zur Erhaltung digitaler Kulturgüter

(Gültig ab dem xx.yy.zzz)

§ 1

Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

§ 2

Die festgesetzten Beiträge treten grundsätzlich rückwirkend ab dem 1. Januar des Geschäftsjahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.

§ 3

Der Mitgliedsbeitrag an den Verein ist jährlich im Voraus bis zum 31. Januar zu entrichten und beträgt monatlich einen Euro. Freiwillige Mehrbeiträge sind möglich.

§ 4

Für das erste Jahr der Beitragspflicht ist der Beitrag bis zum 15. des auf den Beginn der Beitragspflicht folgenden Kalendermonats fällig. Bei Ein- oder Austritt im Kalenderjahr wird der Mitgliedsbeitrag nur für volle Monate der Mitgliedschaft erhoben, eventuell zuviel gezahlte Beiträge werden dem Mitglied erstattet.

§ 5

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

§ 6

Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch das Bankeinzugsverfahren. Begründete Ausnahmen sind möglich.

§ 7

Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die persönlichen Daten werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.


Diese Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am xx.yy.zzz beschlossen.

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